Grundsteuerreform
Wer es nicht geschafft hat, die Erklärung bis zum Ende der verlängerten Abgabefrist am 31. Januar 2034 abzugeben, bekommt für Immobilien, die in Bayern stehen, eine Nachfrist bis Ende April 2023.
Das Bundesverfassungsgericht hat die bisher gültigen Bestimmungen zur Einheitsbewertung als verfassungswidrig eingestuft. Bis 2025 müssen daher für alle Grundstücke neue Berechnungsgrundlagen auf den Stichtag 1. Januar 2022 festgestellt werden. Im Jahr 2019 wurde das neue Bundesgesetz beschlossen.
Für die Bundesländer wurde zusätzlich eine sogenannte "Länderöffnungsklausel" geschaffen. Jedes Bundesland kann daher für sich die Entscheidung treffen, ob es das Bundesmodell oder ein eigenes Landesmodell umsetzt. Der Bayerische Gesetzgeber hat von der Länderöffnungsklausel Gebrauch gemacht. Im bayerischen Recht wird die Grundsteuer im Wesentlichen nach Grundstücksgröße und Gebäudefläche berechnet.
Um die neuen Berechnungsgrundlagen für die Grundsteuer ermitteln zu können, müssen alle Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer eine Grundsteuererklärung einreichen. Hierzu werden sie im Frühjahr 2022 durch eine Allgemeinverfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern öffentlich aufgefordert.
Alle Grundstückseigentümer sind verpflichtet eine Grundsteuererklärung bis spätestens 31. Oktober 2022 abzugeben. Die Abgabefrist wurde bis zum 31.01.2023 verlängert. Die Erklärungen können ab dem 1. Juli 2022 bequem und einfach elektronisch über das Portal ELSTER - Ihr Online-Finanzamt - unter http://www.elster.de abgegeben werden.
Umfassende Informationen rund um das Thema der Grundsteuer erhalten Sie unter www.grundsteuer.bayern.de. Zudem steht eine zentrale Informationshotline unter der Rufnummer 089 30700077 für allgemeine Fragen im Hinblick auf die Erklärungsabgabe zur Verfügung.