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Räum- und Streupflicht

    Zum Beginn der Wintermonate erinnern wir die Grundstückseigentümer an ihre Pflicht an Werktagen in der Zeit ab 07:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 08:00 Uhr die Gehwege entlang ihres Grundstücks von Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit Sand, Splitt oder anderen abstumpfenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen.

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