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Übermittlungssperre an die Bundeswehr entfällt

Eine Widerspruchsmöglichkeit (sogenannte Übermittlungssperre) gegen diese Datenübermittlung besteht ab dem 01.01.2026 nicht mehr. Bereits bestehende Übermittlungssperre an die Bundeswehr werden von Amts wegen aufgehoben!

Übermittlungssperre an die Bundeswehr entfällt
Ab dem 01.01.26 tritt eine gesetzliche Änderung in Kraft, die die Übermittlungssperre an die
Bundeswehr (Wehrverwaltungssperre) aufhebt. Grundlage dafür ist eine Änderung im
Bundesmeldegesetz (BMG) durch das Gesetz zur Modernisierung des Wehrdienstes (WDModG). Das
bisherige Widerspruchsrecht nach § 36 Abs. 2 BMG entfällt ersatzlos.
Die Meldebehörden sind nun einmal jährlich verpflichtet, Namen, Anschrift und Geburtsdatum von Personen
mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Folgejahr volljährig werden, an die Bundeswehr zu übermitteln.
Die übermittelten Daten dienen der Durchführung von Informationsmaßnahmen der Bundeswehr über
freiwillige Wehrdienstmöglichkeiten. Eine Widerspruchsmöglichkeit (sogenannte Übermittlungssperre)
gegen diese Datenübermittlung besteht ab dem 01.01.2026 nicht mehr. Bereits bestehende
Übermittlungssperre an die Bundeswehr werden von Amts wegen aufgehoben!

 Barbara Fricke, Bürgerbüro