Räum- und Streupflicht

Zum Beginn der Wintermonate erinnern wir die Grundstückseigentümer an ihre Pflicht an Werktagen in der Zeit ab 07:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 08:00 Uhr die Gehwege entlang ihres Grundstücks von Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit Sand, Splitt oder anderen abstumpfenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen.
Räum- und Streupflicht
Zum Beginn der Wintermonate erinnern wir die Grundstückseigentümer an ihre Pflicht an Werktagen in der Zeit ab 07:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 08:00 Uhr die Gehwege entlang ihres Grundstücks von Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit Sand, Splitt oder anderen abstumpfenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Die Maßnahmen sind bis 20:00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Erhaltung der Verkehrssicherheit erforderlich ist. Die Grundstückseigentümer entlang des Schulweges bitten wir im Interesse der Kinder um besondere Beachtung. Auch ältere und gehbehinderte Mitbürger sind für diesen Dienst dankbar. Wir weisen hin, dass Schnee von Garageneinfahrten, Hauszugängen und sonstigen privaten Flächen auf dem eigenen Grundstück zu lagern ist und nicht auf die öffentliche Straße verbracht werden darf. Nur Schnee von Gehwegen und Gehbahnen entlang dem eigenen Grundstück darf am Rand des Gehweges gelagert werden, sofern der Verkehr nicht behindert wird. Hydranten und Kanaleinlaufschächte sind von Räumgut freizuhalten.
An alle Kfz-Halter: Stellen Sie Ihre Fahrzeuge während der Winterdienstsaison nicht am Fahrbahnrand oder auf dem Gehweg ab. Nur dann kann ein ordnungsgemäßer Räum- und Streudienst durchgeführt werden. Dauerparken auf öffentlichen Stellplätzen ist unzulässig.